296 Z. 231). Er glaube sich zu erinnern, dass der Täter eine Hand bei der Schulter und eine Hand bei der Hüfte des Strafklägers gehabt habe. Dann habe dieser den Strafkläger mit Schwung in das Auto reingeschmissen (pag. 295 Z. 195 f.). Oberinstanzlich sagte er, der Strafkläger sei körpernah mit zwei Händen und leicht schräg von hinten gehalten worden (pag. 1651 Z. 1 und Z. 4 und Z. 7). Es habe am Schluss noch eine Bewegung gegeben, wie ein Ausholen und ein Hineinstossen (pag. 1650 Z. 42 f.). Auf Frage, ob er das Ausholen erklären könne, präzisierte I.________, es sei ein gerades Führen gewesen, aber dann habe es ein zurück und dann ein Stossen gegeben (pag. 1651 Z. 11 f.).