31 sich derartige Schläge gegen den Strafkläger nicht erstellen und flossen dementsprechend nicht in die Anklageschrift ein (vgl. pag. 1077.2). Somit enthalten auch seine Aussagen gewisse Übertreibungen in der Darstellung der Geschehnisse. I.________ gab in seiner Einvernahme vom 22. Juni 2022 an, was er als nächstes gesehen habe, sei, wie der Polizist ausgeholt und den Strafkläger ins Auto geschmissen habe (pag. 292 Z. 74 f.; pag. 294 Z. 165 ff.). Es habe wirklich wie eine Stossbewegung gegeben (pag. 296 Z. 231).