Wie nachfolgend noch dargelegt wird, war die Aufmerksamkeit der Zeugen nach dem Sturz des Strafklägers nicht mehr in gleicher Weise vorhanden (vgl. E. 14.2.5 hiernach). Obwohl H.________ ausführte, dass der Fokus ab dem Zeitpunkt der Verlegung in das Auto wieder auf das Geschehen gekommen sei (pag. 282 Z. 239 f.), war es ihm nicht möglich, Angaben zum Einsteigen der Polizisten sowie zur Abfahrt des Patrouillenfahrzeugs zu machen. Dies erstaunt angesichts seiner Aussage, wonach seine Aufmerksamkeit darauf gerichtet gewesen sein soll. Ebenfalls gab H.________ mehrmals an, er habe den Aufschlag des Kopfes gehört, aber nicht gesehen (pag. 284 Z. 343 ff.; pag. 285 Z. 380).