Zur Begründung gab er an: «Die Art wie selbstbewusst diese Bewegung ausgeführt wurde. Wenn man das nicht extra gemacht hätte: Als es diesen Aufschlag gegeben hat, dann wäre man schauen gegangen, hätte ihn vielleicht versorgen müssen, allenfalls die Ambulanz kommen lassen. Aber das ist alles nicht passiert in diesem Moment» (pag. 283 Z. 286 f.). Doch diese Einschätzung ist nicht frei von eigener Interpretation. Auch H.________ verknüpfte diese Schlussfolgerung mit der angeblichen Reaktion des Beschuldigten. Wie nachfolgend noch dargelegt wird, war die Aufmerksamkeit der Zeugen nach dem Sturz des Strafklägers nicht mehr in gleicher Weise vorhanden (vgl. E. 14.2.5 hiernach).