_ zudem an, es so in Erinnerung zu haben, dass man noch einen Moment vor dem Fahrzeug gestanden habe, als es passiert sei (pag. 1641 Z. 22), was mit der Aussage von G.________ übereinstimmt. Der Polizist habe unmittelbar nach dem von ihm beobachteten Hineinstossen die Tür geschlossen (pag. 283 Z. 298). Auf Nachfrage verneinte H.________ die Möglichkeit, dass der Strafkläger gefallen oder gestolpert sei und die Polizisten ihn nicht hätten auffangen können (pag. 283 Z. 272 ff.). Zur Begründung gab er an: «Die Art wie selbstbewusst diese Bewegung ausgeführt wurde.