Damit sind H.________ und I.________ die einzigen Zeugen, die gesehen haben wollen, wie der Strafkläger gepackt und mit Schwung in das Fahrzeug geworfen wurde. Insofern stehen seine Aussagen im Widerspruch zu jenen von F.________ und G.________. Weiter sagte H.________ aus, dem Strafkläger sei die Türe geöffnet worden (pag. 278 Z. 97; pag. 281 Z. 213), was den Angaben von G.________ und J.________ widerspricht, die übereinstimmend angeben hatten, dass die Türe offen gewesen sei (pag. 224 Z. 117 f.; pag. 255 Z. 249 f.). Oberinstanzlich gab H.________ zudem an, es so in Erinnerung zu haben, dass man noch einen Moment vor dem Fahrzeug gestanden habe, als es passiert sei (pag.