Wiederum verdeutlichen diese Aussagen die bestehenden Unklarheiten hinsichtlich der Frage, wie genau der Beschuldigte den Strafkläger in das Fahrzeug befördert haben soll. Im Gegensatz zu G.________, der ein Stolpern über die Kante des Fahrzeuges ausschloss, gab H.________ zu Protokoll, dass der Strafkläger offensichtlich gestolpert und auf der Fläche des Autos aufgeschlagen sei. Auf weitere Nachfrage sagte er, er denke, dass der Strafkläger beim Anfang der Fläche, bei der