282 Z. 249 f.). Im Widerspruch dazu gab er an, sei ein «Schmeissen» gewesen, dann habe man ihn fallen gelassen und gestossen habe man ihn auch (pag. 285 Z. 350 f.). Auf Frage, ob er diese Aussage erklären könne, sagte H.________ anlässlich der Berufungsverhandlung, man habe ihn gepackt und ihn offensichtlich in das Auto bringen wollen. Man habe ihn aus diesem Grund extrem unsanft gepackt, wie eine Sache und in das Auto geschmissen, gewuchtet, geworfen (pag. 1641 Z. 15 ff.). Wiederum verdeutlichen diese Aussagen die bestehenden Unklarheiten hinsichtlich der Frage, wie genau der Beschuldigte den Strafkläger in das Fahrzeug befördert haben soll.