284 Z. 309 ff.). Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die Verknüpfung mit der vorherigen ersten Phase der Anhaltung sowie die Wiedergabe von eigenen Gedanken und ausgefallenen Einzelheiten grundsätzlich für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprechen (pag. 1447, S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Allerdings berücksichtigt die Vorinstanz auch im Rahmen der Würdigung der Aussagen dieses Zeugen nicht, dass er unter dem Eindruck der Geschehnisse der ersten Phase stand. Zudem enthalten die Aussagen von H.________ einige Ungereimtheiten. Auf Frage, ob er das «Schmeissen» noch präzisieren könne, gab er zu Protokoll: