Dafür sprechen auch die Widersprüche in den Aussagen zum angeblichen Aufschlagen des Kopfes des Strafklägers im Fahrzeug (dazu sogleich). H.________ führte anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 22. Juni 2022 aus, als Vorbereitung für die Einvernahme die Texte nachgelesen zu haben, die sie über das Thema geschrieben hätten (pag. 277 Z. 57). Auch oberinstanzlich gab er zu, seine Unterlagen noch angeschaut zu haben. Damals habe er zum Glück etwas aufgeschrieben, wobei seine Beschreibung nicht extrem ins Detail gegangen sei (pag. 1637 Z. 43; pag. 1638 Z. 1 ff.).