29 Das dünkte mich damals krass verletzt. Das wurde mir damals noch bewusst» (pag. 1630 Z. 23 ff.). Diese Aussagen legen den Schluss nahe, dass der Zeuge eine Wahrnehmungslücke (das Tragen der Handschellen) durch einen nachträglichen Schluss sowie Erfahrungen und Erwartungen eines bestehenden kognitiven Systems ausfüllte. Dieses Aussageverhalten lässt sich zwanglos mit den Feststellungen zur Struktur der menschlichen Wahrnehmung in Einklang bringen (vgl. 8 hiervor). Dafür sprechen auch die Widersprüche in den Aussagen zum angeblichen Aufschlagen des Kopfes des Strafklägers im Fahrzeug (dazu sogleich).