Die Darstellung des Beschuldigten steht im Einklang mit dem Verletzungsbild des Strafklägers und liefert eine nachvollziehbare Erklärung dafür, dass sich nach dem Sturz auch die Füsse des Strafklägers im Fahrzeug befunden haben. Hervorzuheben ist ferner folgende Aussage von G.________ auf die Frage, ob er gesehen habe, dass der Strafkläger Handschellen getragen habe: «Gesehen habe ich es schon aber ich weiss es nicht mehr. Ich habe kein inneres Bild, welches es beweist. Mein Indiz ist, dass als er in dem Fahrzeug gelandet ist, er sich nicht wie bei einem normalen Fall abgestützt hat. Das ist das, was mich so geärgert hat, weil er so seinen Kopf nicht schützen konnte» (pag.