Das IRM stellte jedoch keine derartigen Verletzungen fest (vgl. E. 14.1.2 hiervor). G.________ führte weiter aus, wenn der Einwand komme, die Person sei gestolpert und hineingekippt, dann hätten am Schluss die Füsse herausgeschaut. Dies sei aber nicht der Fall gewesen und man habe nicht mehr nachjustieren müssen (pag. 1631 Z. 33 ff.). Diese Einwendung lässt sich mit den Aussagen des Beschuldigten entkräften; so sei der Strafkläger über den zweiten Tritt gestolpert und mit dem Oberkörper bereits im Fahrzeug gewesen. Die Darstellung des Beschuldigten steht im Einklang mit dem Verletzungsbild des Strafklägers und liefert eine nachvollziehbare