1625 Z. 28). Dem ist entgegenzuhalten, dass beim vor dem Fahrzeug stehenden Strafkläger, wäre er gemäss den Aussagen von G.________ in einer Mischung aus Stossen und Fallenlassen in das Fahrzeug befördert worden, wegen den Trittstufen des Fahrzeugs (vgl. pag. 446) Verletzungen an den Schienbeinen zu erwarten gewesen wären. Dies muss umso mehr gelten, als der Strafkläger kurze Hosen trug (vgl. pag. 45 ff.) und sich aufgrund seiner Fesselung hinter dem Rücken nicht abstützen konnte. Das IRM stellte jedoch keine derartigen Verletzungen fest (vgl. E. 14.1.2 hiervor).