Stolpert eine Person während des Einsteigens in ein Fahrzeug über eine Trittstufe – wie vom Beschuldigten geschildert – bei eingezogenem Kopf und mit einer Fesselung hinter dem Rücken, befindet sie sich bereits in einer Vorwärtsbewegung und stürzt konsequenterweise dem Körperschwerpunkt folgend in Richtung des Fahrzeuginnern. Die Interpretation von G.________, dass eine Person, die über einen Tritt stolpert, vor dem Fahrzeug zusammensacken würde, ist damit widerlegt. G.________ verneinte anlässlich der Berufungsverhandlung sodann die Frage, ob er gesehen habe, dass der Strafkläger bereits auf dem ersten oder zweiten Tritt gestanden habe. Er schliesse das aus (pag. 1625 Z. 28).