Diese Überlegung decke sich mit den Aussagen von G.________ und H.________, wonach der Strafkläger ohne das Stossen einfach vor dem Fahrzeug zusammengesackt oder nicht so weit in das Innere des Fahrzeugs «geflogen» wäre (pag. 1446, S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diese Argumentation verfängt aus den nachfolgenden