Auf Nachfrage verneinte auch G.________ die Möglichkeit, dass der Strafkläger selbst gefallen sein könnte. Er sei nicht gestolpert (pag. 256 Z. 294 f.; pag. 1630 Z. 4). Als Erklärung brachte er vor, dass der Strafkläger – wäre er selbst gestürzt – vor dem Fahrzeug zusammengesackt wäre (pag. 256 Z. 289 f.). Hierzu erwog die Vorinstanz, dass ein sich wehrender Strafkläger nicht wie ein Kartoffelsack in das Fahrzeug geworfen bzw. gestossen hätte werden können. Diese Überlegung decke sich mit den Aussagen von G.________ und H.________, wonach der Strafkläger ohne das Stossen einfach vor dem Fahrzeug zusammengesackt oder nicht so weit in das Innere des Fahrzeugs «geflogen» wäre (pag.