1628 Z. f.]), und verknüpfte Erlebtes mit seinen damaligen Gedankengängen. Nicht minder selbst erlebt wirken allerdings auch die entgegenstehenden Aussagen von F.________, wonach der Strafkläger nur von einem Polizisten zum Fahrzeug geführt worden sei. Damit wären die beiden, sich diametral widersprechenden Aussagen für sich als glaubhaft einzustufen, obwohl sich einer der Zeugen offensichtlich irrt. Dieser Widerspruch zweier an sich als glaubhaft zu qualifizierenden Aussagen zeigt exemplarisch die Unvollkommenheit der menschlichen Wahrnehmung und insofern auch die Subjektivität des Zeugenbeweises. Auf Nachfrage verneinte auch G.__