an, dass es vor dem Einsteigen oder Hineinwerfen eine Verzögerung gegeben habe (pag. 1631 Z. 24 f.) und er wisse auch nicht, ob sie vielleicht gewollt hätten, dass er selbst einsteige und es nicht gegangen sei (pag. 1631 Z. 18 f.). Diese Verzögerung des Verladens wird von keinem der anderen Zeugen geschildert. G.________ sagte ferner aus, nicht mehr genau zu wissen, ob die Türe unmittelbar geschlossen worden sei. Der Strafkläger sei jedenfalls eine Zeit lang im Auto gewesen. Er wisse nicht, wann sie mit ihm weggefahren seien. Es sei aber niemand in das Auto reingegangen, um zu schauen, wie es ihm gehe. Irgendwann sei die Türe geschlossen worden und sie seien mit ihm weggefahren (pag.