1625 Z. 15 ff.). Auch die Aussagen von G.________ sind von Unklarheiten geprägt und geben keinen Aufschluss darüber, wie genau der Strafkläger in das Fahrzeug befördert worden sein soll. Ob es eine Ausholbewegung gegeben hatte, wie von H.________ und I.________ angegeben, konnte G.________ nicht mehr sagen (pag. 1625 Z. 9). Auf Vorhalt der Aussage von I.________, der ein Ausholen schilderte, führte er aus, wenn man versuche, eine Masse in Bewegung zu versetzen, dann könne er sich das gut vorstellen. Wie genau das in Bewegung setzen dieser Masse gegangen war, wusste er allerdings nicht (pag. 1628 Z. 38 ff.).