256 Z. 283 ff.). Damit korrigierte er seine Erstaussage, wonach es eine Mischung aus Werfen und Stossen gewesen sei und widersprach damit zugleich der Darstellung des «Werfens» von H.________. Die Schiebetüren seien offen gewesen und der Strafkläger sei dort mit gefesselten Händen reingestossen worden (pag. 255 Z. 246 ff.). Er sei wie ein Kartoffelsack im Auto gelandet (pag. 255 Z. 264 ff.). Oberinstanzlich gab er zu, schon damals nach Worten gerungen zu haben, was es genau gewesen sei. Er habe irgendwo geschrieben, dass es eine Mischung aus Werfen, Stossen und Fallenlassen gewesen sei. Er hätte gesagt, es sei einfach so ein Hineinwuchten.