Oberinstanzlich bestätigte er dies und führte aus, er wisse nur noch den Schluss, der ihn erschreckt habe, als er auf eine sehr rücksichtslose Art in das Fahrzeug bugsiert worden sei. Das sei ihm auch stark in Erinnerung geblieben. Er sei auf diesen Boden geschlagen oder geworfen oder gestossen worden. Es sei ja noch so schwierig zu sagen (pag. 1624 Z. 32 ff. und Z. 37 f.). Obwohl diese Schilderung von Emotionen und Gefühlen für Selbsterlebtes spricht, kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie im Vergleich zur ersten Phase einen Eindruck und Hinweis für die Intensität des Verladens in das Fahrzeug erblickt und eine Missinterpretation des Zeugen ausschliesst.