Dass es Blut hatte, könnte ich nicht bestätigen. Der Mann hatte eine ziemlich arge Schramme am Kopf, aber Blut am Boden habe ich nirgends gesehen – geschweige denn eine Lache» (pag. 186). Auch sonst berichtete keine der anwesenden Personen von Blut am Boden und solches wurde – trotz der Anwesenheit von AM.________ (Tätigkeit), den Aufnahmen des AN.________ (Tätigkeit) und der ________ – von niemandem dokumentiert. Diesbezüglich ist eine gewisse Übertreibung in der Darstellung auszumachen. G.________ gab anlässlich seiner Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft vom 29. März 2022 zu, vor der Einvernahme nochmals seine Sachen durchgelesen und die Sendung auf AE.