175 Z. 379 ff.). Trotz dieser offensichtlichen Interpretation blieb die Zeugin bei ihren Aussagen. E.________ wurde wie dargelegt von diesem Vorwurf rechtskräftig freigesprochen. Ebenfalls im Rahmen der ersten Phase wollte die Zeugin gesehen haben, dass es am Boden Blut gehabt habe (pag. 171 Z. 238 f.). Allerdings ist ein Schreiben eines weiteren Mitarbeiters der M.________ an F.________ aktenkundig, in dem dieser angab: «Einzig die Blutlache, die du heute an der Sitzung erwähnt hast, wäre mir nicht aufgefallen. Dass es Blut hatte, könnte ich nicht bestätigen.