1666 Z. 29), da dies angesichts des Zeitablaufs wenig überrascht. Auch bei dieser Angabe der Zeugin handelt es sich somit nachweislich um ihre eigene Interpretation, die sie allerdings nicht als solche auswies. Die Zeugin belastete die Polizei teilweise übermässig, was der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht dienlich ist. Besonders deutlich zeigt sich dies im Zusammenhang mit ihren Aussagen zur ersten Phase der Anhaltung. Als sie von der Staatsanwaltschaft danach gefragt wurde, ob sie gesehen habe, dass E.________ sein Knie auf die Kopf-/Halsregion des Strafklägers gelegt habe, wie es im von ihr verfassten AQ.