169 Z. 129 ff.; pag. 174 Z. 335 ff.). Bereits in der ersten Stellungnahme der AV.________(Stelle) der Kantonspolizei vom 11. Juni 2021 wurde ausgeführt, dass der Strafkläger zu Fall gekommen sei und durch die Einsatzkräfte nicht rechtzeitig habe aufgefangen werden können. Für diese Antwort mussten unweigerlich Abklärungen getätigt und die betroffenen Polizisten kontaktiert werden. Daran ändert nichts, dass sich der Beschuldigte oberinstanzlich nicht mehr daran erinnern konnte, eine solche Nachfrage erhalten oder Auskunft erteilt zu haben (pag. 1666 Z. 29), da dies angesichts des Zeitablaufs wenig überrascht.