25 lerdings die Möglichkeit ausser Acht, dass der Strafkläger in das Fahrzeug gefallen bzw. gestolpert sein könnte und dies für die Polizisten keine Besonderheit darstellte. Dafür spricht auch, dass sich die Zeugin nicht erklären konnte, weshalb der Beschuldigte den Strafkläger in das Fahrzeug geworfen haben sollte. Es sei kein Polizist gewesen, der am Kampf beteiligt und deshalb emotional geladen gewesen sei (pag. 174 Z. 339 f.). Nicht zutreffend ist ferner ihre Angabe, wonach der betreffende Polizist ausgesagt habe, dass der Strafkläger ihm aus der Hand gefallen sei (pag. 169 Z. 129 ff.;