Insofern war die Zeugin entgegen den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft im oberinstanzlichen Parteivortrag nicht besonders aufmerksam, was ihr letztlich auch nicht vorzuwerfen ist, da sie nicht in ihrer Funktion als AH.________(Tätigkeit) vor Ort gewesen war. Die Frage, ob es sein könne, dass der Strafkläger gestolpert sei, verneinte F.________. Dazu führte sie aus: «Bei diesem ‹reinbuxieren› ist er selbstverständlich mit dem Oberkörper voran aber ich habe nicht die Reaktion wahrgenommen, dass er zusammengesackt wäre und der Polizist ihn aufgefangen hätte oder versucht hat, ihm ins Auto zu helfen.