Wie gesagt, ich habe nicht hingestarrt. Ich habe immer wieder auch ehrlich betreten nicht hingeschaut. Vielleicht habe ich kurz weggeschaut. Ich weiss es nicht» (pag. 1613 Z. 32 ff.). Sie gestand somit ein, ihre Aufmerksamkeit auch mal vom Geschehen abgewendet zu haben. Dies, obwohl sie ebenfalls angab, dass die Sequenz sehr schnell gegangen sei (pag. 1613 Z. 37). Insofern war die Zeugin entgegen den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft im oberinstanzlichen Parteivortrag nicht besonders aufmerksam, was ihr letztlich auch nicht vorzuwerfen ist, da sie nicht in ihrer Funktion als AH.________(Tätigkeit) vor Ort gewesen war.