Weiter finden sich in den Aussagen der Zeugin Anhaltspunkte, dass sie den Vorfall nicht mit voller Aufmerksamkeit beobachtet hatte. F.________ gab im Zusammenhang mit der ersten Phase der Anhaltung zu, dass sie nicht immer hingeschaut habe, man wolle nicht starren bzw. sie habe nicht wie bei einem Krimi die ganze Zeit hingeschaut (pag. 167 Z. 114; pag. 194 Z. 175 f.; pag. 1609 Z. 2 f.). Auf Frage, wieso sie den Aufschlag des Strafklägers auf den Boden nicht gesehen habe, sagte F.________ oberinstanzlich: «Ich weiss nicht, ob es sich nicht bei mir eingebrannt hat oder ich kurz weggesehen habe. Wie gesagt, ich habe nicht hingestarrt.