1675 ff.) und damit vor ihrer Ersteinvernahme am 24. August 2021 dessen Aussagen angeglichen hat. Dafür spricht die Tatsache, dass sie den Zustand des Strafklägers in ihrem vor dem Besuch mitverfassten AP.________ vom ________ (Datum) und ihrer mitunterzeichneten E-Mail vom 13. Juni 2021 – wie die übrigen Zeugen – als nicht gut bzw. schlecht und torkelnd beschrieben hatte (pag. 16; pag. 22 f.). Weiter finden sich in den Aussagen der Zeugin Anhaltspunkte, dass sie den Vorfall nicht mit voller Aufmerksamkeit beobachtet hatte.