1621 Z. 13 f.). Ins Auge stechen nicht nur diese eklatanten Widersprüche zu den übrigen Zeugenaussagen, sondern auch die Übereinstimmungen mit den Aussagen des Strafklägers («Ich war glücklich, ich tanzte, ich drehte mich um…» [pag. 109 Z. 62]; «[…] ich schnippte mit den Fingern, ich spielte Fussball und tat so, als würde ich tanzen gehen, ich tanzte» [pag. 109 Z. 65 f.]). Im Abgleich mit den Aussagen des Strafklägers entsteht der Eindruck, dass die Zeugin ihre Aussagen nach dem Besuch des Strafklägers am 18. Juni 2021 in der Justizvollzugsanstalt (vgl. pag. 1675 ff.) und damit vor ihrer Ersteinvernahme am 24. August 2021 dessen Aussagen angeglichen hat.