277 Z. 67 f.). R.________, der im Zusammenhang mit dem ersten Vorfall als Zeuge einvernommen worden war, gab an, dass der Strafkläger in Schlangenlinien gelaufen sei. Er habe gesehen, dass es ihm offensichtlich nicht gut gegangen sei (pag. 154 Z. 58 f.). Im Verlauf der weiteren Einvernahme bestätigte er, dass der Strafkläger in Schlangenlinien gelaufen sei und geschwankt habe. Er sei einfach in einem Zustand gewesen, der nicht gut sei. Wahrscheinlich habe er etwas genommen, aber er könne nicht sagen, was. Er hätte gesagt, stark alkoholisiert (pag. 154 Z. 88 ff.; pag. 159 Z. 247).