zu zweit als Patrouille unterwegs und beide für den Verlad des Strafklägers verantwortlich. Der Beschuldigte gab denn auch an, dass sie einen Verlad immer zu zweit durchführen würden. Der Strafkläger berichtete von zwei Polizisten, die ihn in das Fahrzeug geworfen haben sollen. Somit trifft auch diese Aussage der Zeugin nicht zu. Ferner stehen die Aussagen der Zeugin zum Zustand des Strafklägers in diametralem Widerspruch zu den übrigen Zeugenaussagen. H.________ beschrieb den Zustand des Strafklägers sowohl in seinem Bericht als auch in seiner Einvernahme als offensichtlich betrunken oder unter Drogeneinfluss (pag. 11; pag. 277 Z. 67 f.).