Auch I.________ hatte angegeben, zu glauben, dass der Strafkläger nur von einem Polizisten zum Fahrzeug geführt worden sei. Diese Aussage steht allerdings im Widerspruch zu den Aussagen von G.________, H.________, des Beschuldigten, von J.________ und nicht zuletzt des Strafklägers selbst. Ein solches Vorgehen würde vor dem Hintergrund, dass der Strafkläger gemäss den Aussagen sämtlicher Beteiligter nicht mehr gut zu Fuss war, tatsächlich keinen Sinn ergeben. Überdies waren der Beschuldigte und J.________ zu zweit als Patrouille unterwegs und beide für den Verlad des Strafklägers verantwortlich.