1620 Z. 19). Er sei sicher um das Auto herum gekommen und es sei sicher eine Person gewesen, denn das habe sie irritiert. Es müsse so gegangen sein (pag. 1613 Z. 9 f.). Wiederum konnte die Zeugin diese Aussage originell und anschaulich mit der an sich selbst gestellten Frage verknüpfen, weshalb der Strafkläger in diesem Zustand nur von einem Polizisten zum Fahrzeug geführt worden war, was eigentlich für selbst Erlebtes spricht. Auch I.________ hatte angegeben, zu glauben, dass der Strafkläger nur von einem Polizisten zum Fahrzeug geführt worden sei.