23 der Polizist links von ihm gewesen sei (pag. 1615 Z. 38 ff.). Der Beschuldigte gab allerdings nicht minder lebensnah und in Übereinstimmung mit den Aussagen von J.________ an, dass er, da er Linkshänder sei, rechts vom Strafkläger gestanden habe. Obwohl die originelle Erklärung dieser Wahrnehmung für die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin spricht, ist sie offensichtlich falsch. Gleiches gilt im Zusammenhang mit ihrer Aussage, der Strafkläger sei nur von einem Polizisten zum Patrouillenfahrzeug geführt worden, obwohl der Strafkläger nicht so gut auf den Beinen gewesen sei (pag. 167 Z. 125 f.;