Es stellt sich einerseits die Frage, wie die Zeugin den Strafkläger regungslos auf dem Fahrzeugboden liegen sehen will, wenn umgehend die Türe geschlossen wurde. Andererseits erstaunt sehr, dass nicht sämtliche der anwesenden Zeugen das geschilderte unmittelbare Schliessen der Fahrzeugtüre wahrnahmen. Im Widerspruch zu den Aussagen des Beschuldigten, von J.________ und von I.________ sagte F.________ zudem aus, der Beschuldigte sei links vom Strafkläger gewesen und habe ihn mit dem rechten Arm am linken Arm gehalten (pag. 1615 Z. 32 und Z. 35; vgl. auch pag. 1612 Z. 42 f.).