22 Kauerstellung bzw. einer Embryostellung des Strafklägers berichtete sie bereits in den früheren Einvernahmen (pag. 167 Z. 120 ff.; pag. 173 Z. 297 ff.; pag. 174 Z. 326 ff.; pag. 191 Z. 72). Aus diesen Aussagen erhellt, dass die Zeugin nicht nur eigene Erinnerungen, sondern auch Notizen und Erzählungen ihrer Kollegen wiedergab. Besonders deutlich geht dies aus ihrer oberinstanzlichen Angabe hervor, wonach sie sich primär auf das Gedächtnisprotokoll beziehe, welches sie zwei Stunden später verfasst habe. Das sei der erste Text und für sie sei dieser relevant (pag. 1614 Z. 39 ff.).