Die Deklaration solcher Erinnerungslücken spricht ebenfalls grundsätzlich für die Glaubhaftigkeit der Aussagen. Diesen teils glaubhaften Aussagen stehen eine Reihe von widersprüchlichen Angaben gegenüber. Zum fraglichen Vorfall gab F.________ an, der Polizist habe den Strafkläger in das Fahrzeug «gheit» bzw. «geschmissen» (pag. 167 Z. 127; pag. 173 Z. 297 f.; pag. 194 Z. 198 ff.). Die Bewegung vom «Schmeissen» sei ihr recht präsent, der Strafkläger sei mit dem Oberkörper voran gefallen (pag. 191 Z. 86 ff.; pag. 194 Z. 180 ff.). Sie habe die Bewegung und den Sturz vor Augen (pag. 194 Z. 193 ff.). Sie habe es wie ein Hineinwerfen eines Kartoffelsacks wahrgenommen (pag. 174 Z. 326 ff.).