1615 Z. 17 ff.]), sind als glaubhaft zu werten. Für die Kammer bestehen keine Zweifel, dass die Beobachtung einer Anhaltung – insbesondere in der ersten Phase – einen Eindruck hinterlässt und schockierend sein kann. Zu den Nebenpunkten kam die Vorinstanz zum Ergebnis, dass Abweichungen und Erinnerungslücken in den Aussagen der Zeugin bestünden, die aber dem Zeitablauf geschuldet seien. Tatsächlich konnte die Zeugin nicht mehr angeben, ob die Fahrzeugtüre offen gewesen sei oder nicht (pag. 191 Z. 78 f.; pag. 1616 Z. 4 f.). Die Deklaration solcher Erinnerungslücken spricht ebenfalls grundsätzlich für die Glaubhaftigkeit der Aussagen.