im Kerngeschehen bzgl. der Frage nach dem Stossen oder Fallen massgeblich aggraviert habe, mit den übereinstimmenden Aussagen der übrigen Zeugen entkräftet werde, nicht zu. Vielmehr gehen die Aussagen der Zeugin und der Zeugen – bei näherer Betrachtung – gerade in diesem Punkt auseinander. Die Aussagen, in denen die Zeugin ihre Gefühle und Emotionen wiedergab (sie sei danach erschüttert gewesen [pag. 194 Z. 198 f.]; als er am Boden gelegen habe, habe sie gedacht, jetzt kommen sie und helfen ihm und dann sei sie irritiert gewesen, dass sie ihm offenbar nicht so geholfen hatten, wie sie das erwartet habe [pag. 1615 Z. 17 ff.]), sind als glaubhaft zu werten.