21 (Art. 143 Abs. 6 StPO; HÄRING, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 42 zu Art. 143 StPO). Eine Konstanz in den Aussagen zu erreichen ist mithilfe von Notizen und auch vor dem Hintergrund, dass sich die Zeugin intensiv mit dem Geschehnis befasst hat, erfahrungsgemäss einfacher, was sich relativierend auswirkt. Ebenfalls lässt sich vor diesem Hintergrund der bemerkenswerte Detailreichtum ihrer Aussagen erklären.