Dies kann insbesondere bei der Befragung über zurückliegende Daten, Zahlen, technische Details, Vorgängen in einer Buchführung etc. sinnvoll sein. Aus dem Einvernahmeprotokoll muss sich aber unmissverständlich ergeben, was die befragte Person ohne Hilfsmittel aus freier Erinnerung ausgesagt hat und bei welchen Aussagen sie Schriftunterlagen beigezogen hat. Um ein nachträgliches Abstellen auf die massgeblichen Schriftstücke zu ermöglichen, sind die von der einvernommenen Person verwendeten Schriftstücke nach dem Abschluss der Einvernahme zu den Akten zu nehmen