Im Normalfall macht die einvernommene Person ihre Aussage auf Grund ihrer freien Erinnerung (Art. 143 Abs. 6 Satz 1 StPO). Die Aussage soll im Zwiegespräch mit der einvernehmenden Person entwickelt und es soll verhindert werden, dass eine Person ihre Aussage gestützt auf (allenfalls von Drittpersonen) vorbereiteten Notizen in einer Art Plädoyer präsentiert. Mit Zustimmung der Verfahrensleitung kann die einvernommene Person aber auch schriftliche Unterlagen verwenden (Art. 143 Abs. 6 Satz 2 StPO). Dies kann insbesondere bei der Befragung über zurückliegende Daten, Zahlen, technische Details, Vorgängen in einer Buchführung etc. sinnvoll sein.