Eine – wenn auch ungewollte – Absprache ist vor diesem Hintergrund durchaus möglich. Dennoch war, wie noch aufgezeigt werden wird, die Beobachtung des Rahmengeschehens gerade nicht aussergewöhnlich und auch nicht besonders aufmerksam. Die Vorinstanz erachtete die Aussagen von F.________ zum Kerngeschehen als konstant, was auf tatsächlich Erlebtes hindeute und als Realkennzeichen zu werten sei. Diesbezüglich gilt allerdings zu berücksichtigen, dass F.________ an beiden staatsanwaltlichen Einvernahmen ihre Notizen vor sich hatte (pag. 166 Z. 60 ff.; pag. 173 Z. 287; pag. 191 Z. 52 ff.). Im Normalfall macht die einvernommene Person ihre Aussage auf Grund ihrer freien Erinnerung (Art.