Angesichts dessen kann den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft im oberinstanzlichen Parteivortrag nicht gefolgt werden, die die Zeugin und die Zeugen zusammenfassend als aussergewöhnlich und besonders aufmerksam bezeichnet hatte. Die Zeugin und die Zeugen waren nicht vor Ort, um ein Ereignis zu beobachten und darüber objektiv und unvoreingenommen zu berichten. Die Beweisstärke ihrer Aussage wird angesichts dieser Entstehungsgeschichte relativiert, zumal eine Angleichung oder Anpassung der Wahrnehmung an diejenige der anderen Zeugen nicht ausgeschlossen werden kann. Eine – wenn auch ungewollte – Absprache ist vor diesem Hintergrund durchaus möglich.