Allerdings befassten sie sich bereits kurz nach dem Ereignis intensiv damit und es fand ein reger Austausch statt. Es handelt sich vorliegend nicht um eine Zeugin und um Zeugen, die sich bis zu ihren Einvernahmen nur mit den eigenen Gedanken auseinandersetzten. Weiter wurden sie sogleich in ihrer Funktion als AL.________ (Funktion) tätig. Angesichts dessen kann den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft im oberinstanzlichen Parteivortrag nicht gefolgt werden, die die Zeugin und die Zeugen zusammenfassend als aussergewöhnlich und besonders aufmerksam bezeichnet hatte.