Daraus folgt, dass ein gemeinsamer Begriff verwendet wurde. Auf ihre Angabe im «P.________» angesprochen sagte F.________ oberinstanzlich, dass sie es gesehen und den Kollegen gefragt habe, ob er es auch so gesehen habe und ob er es auch so sagen würde (pag. 1618 Z. 43 f.). Grundsätzlich spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin und der Zeugen, dass sich die Geschehnisse für sie unerwartet zugetragen haben und sie diese unabhängig ihrer Funktion als AI.________(Tätigkeit) und rein zufällig beobachtet haben. Allerdings befassten sie sich bereits kurz nach dem Ereignis intensiv damit und es fand ein reger Austausch statt.