287 Z. 448 f.]), womit – entgegen dem Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft im oberinstanzlichen Parteivortrag – nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Erinnerungen der Zeugin und der Zeugen als Folge dieses Austausches bereits verfälscht worden waren. Der intensive Austausch riss sodann nicht ab. Wie dargelegt wurden verschiedene E-Mails ausgetauscht, die AV.________(Stelle) der Kantonspolizei zur Stellungnahme aufgefordert und mehrere AQ.________ publiziert. F.________ besuchte